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Wirtschaftliche Zollregelung Aktive Veredelung

Eine Regelung für bestimmte Befreiungen  

Die aktive Veredelung (AV) ist eine wirtschaftliche Zollregelung, die es ermöglicht, nicht-gemeinschaftliche Waren mit Befreiung von Einfuhrzöllen, anderen Einfuhrsteuern und handels- und agrarpolitischen Maßnahmen in die Niederlande oder ein anderes EU-Land einzubringen, um sie danach in den Niederlanden oder anderswo in der EU bearbeiten zu lassen (einer Veredelungshandlung unterziehen zu lassen) und die veredelten Waren anschließend wieder transportieren zu lassen (außerhalb der EU zu bringen).

Veredeln

Waren, die unter die Zollregelung AV gebracht werden, können die folgenden Veredelungen durchlaufen:

  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Ausbesserungen
  • Verwendung/Einsatz

Bearbeitung

Mit dem Bearbeiten von Waren ist das Zusammenbauen, das Montieren und das Anpassen der Einfuhrwaren an andere Waren gemeint. Die Einfuhrwaren werden mit anderen Waren zusammengebaut oder an ihnen montiert. Durch diese Bearbeitung wird im Allgemeinen der Wert der Waren in wirtschaftlicher Hinsicht größer. Das Ergebnis ist dabei gut zu sehen.

Verarbeitung

Beim Verarbeiten von Waren verändert sich die Art der Waren. Es ist damit die weitreichendste Form der Veredelung. Es entstehen neue Waren. Die Einfuhrwaren sind zwar in den Veredelungsprodukten (Produkten nach der Veredelung) wiederzufinden, als solche aber nicht immer gleich deutlich sichtbar.

Ausbesserung

Beim Ausbessern geht es um eine Behandlung, bei der beschädigte oder verschlissene Waren wieder in ihren alten Zustand zurückversetzt werden. Es wird angemerkt, dass unter Ausbessern auch das Überholen und Einstellen der Waren verstanden wird.

Verwendung/Einsatz

Diese Veredelung betrifft Waren, die nach der Veredelung nicht mehr im Produkt wiederzufinden sind. Zum Beispiel ein Katalysator bei einem chemischen Prozess. Dieser wird verwendet, um einen Produktionsprozess zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das gilt jedoch nicht für Brennstoffe und Schmiermittel. Eine Genehmigung ist erforderlich. Für die Nutzung der Regelung ist eine Genehmigung verpflichtend, die nur dann erteilt wird, wenn die Produkte nach der Veredelung wieder von demjenigen ausgeführt werden, der die Veredelung durchführt oder durchführen lässt. Der Antragsteller muss in der EU ansässig sein.

Mit Ausnahme der Einfuhrwaren, die für die Verwendung/den Einsatz verwendet wurden, gilt außerdem, dass die Einfuhrwaren im Veredelungsprodukt wiederzufinden sind. Daneben wird für die Erteilung der Genehmigung geprüft, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Es wird untersucht, ob die Interessen der gemeinschaftlichen Produzenten nicht geschädigt werden: Gibt es im Ursprungsland Waren, die vom Veredeler veredelt werden können. Die vorübergehende Einfuhr nicht-gemeinschaftlicher Waren, um sie hier zu veredeln, kann dann möglicherweise nicht zugelassen werden. Die Interessen des Veredelers wiegen hierbei gleich schwer wie die Interessen des europäischen Produzenten der den Einfuhrwaren ähnlichen Waren in der Gemeinschaft. In einer Reihe von Fällen wird übrigens davon ausgegangen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen automatisch erfüllt werden. Es geht dann unter anderem um die folgenden Situationen:

  • Lohnveredelung
  • Behandlungen ohne Handelscharakter
  • Ausbessern von Waren
  • Übliche Behandlungen

Wird die Genehmigung normalerweise im Voraus beantragt und gilt diese Genehmigung für eine bestimmte Zeit, kann für eine einmalige Sendung, die Sie veredeln lassen möchten, die Genehmigung auch auf der Anmeldung beantragt werden, die Sie für die Einfuhrwaren vornehmen.

Zwei mögliche Systeme

Die Regelung AV kann auf zwei verschiedene Weisen angewendet werden. Es ist möglich, die Waren unter das System der Aussetzung (AV/S) und unter das System der Erstattung (AV/T) zu stellen.

System der Aussetzung

Bei Nutzung des Systems der Aussetzung werden die Waren ohne Zahlung von Einfuhrsteuern und ohne Anwendung handels- und agrarpolitischer Maßnahmen eingeführt. Die Waren durchlaufen eine Veredelungshandlung und werden anschließend wieder ausgeführt. Zum Zeitpunkt der Einfuhr zahlen Sie nicht. Das bedeutet, dass der Zoll ein gewisses Risiko trägt. Aus diesem Grund muss für diese Variante eine Sicherheit beim Zoll geleistet werden. Werden die Waren letztlich nicht ausgeführt, dann muss (im Nachhinein) doch noch gezahlt werden. Dabei müssen dann allerdings Ausgleichszinsen für den Zeitraum gezahlt werden, in dem die Waren unter der Regelung AV gewesen sind.

Das Erstattungssystem

Wenn Sie das Erstattungssystem nutzen, werden die nicht-gemeinschaftlichen Einfuhrwaren in den freien Verkehr gebracht. Die Einfuhrsteuern werden zwar gezahlt und es muss auch handels- und agrarpolitischen Maßnahmen entsprochen werden. Die in den freien Verkehr gebrachten Waren werden anschließend veredelt. Werden die Veredelungsprodukte anschließend ausgeführt, dann werden die gezahlten Steuern zurückerstattet. Hierfür muss dann allerdings ein Erstattungsantrag gestellt werden. Das Leisten einer Sicherheit ist in dieser Situation nicht nötig. Sie haben schließlich gezahlt und der Zoll trägt daher kein (finanzielles) Risiko.

Freie Wahl der Systeme

Sie sind grundsätzlich frei in der Wahl eines der beiden Systeme. Es gibt allerdings einige Punkte zu beachten. Um das Aussetzungssystem anwenden zu dürfen, muss die reale Absicht bestehen, die Veredelungsprodukte wieder auszuführen. Beim Erstattungssystem ist diese Voraussetzung weniger zwingend. Dabei genügt es, dass nachgewiesen werden kann, dass die Möglichkeit besteht, die Waren auszuführen. Beim Erstattungssystem ist die Ausfuhr daher nicht verpflichtend.

Keine Anwendung des Erstattungssystems

Sie finden unten eine Übersicht von Situationen, in denen das Erstattungssystem nicht angewendet werden kann. Im Fall von Waren, die:

  • mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen
  • innerhalb bestimmter Kontingente oder verteilter Höchstmengen für ermäßigte Einfuhrzölle in Frage kommen können
  • Agrarabgaben unterliegen

Anforderungen an Ihre Verwaltung 

Wenn Sie die Regelung AV nutzen, werden Anforderungen an Ihre Verwaltung gestellt. In groben Zügen läuft es darauf hinaus, dass aus der Verwaltung hervorgehen muss:

  • Welche Waren unter die Regelung der aktiven Veredelung gestellt werden
  • Welche Veredelungshandlungen diese Waren durchlaufen werden
  • Welche Veredelungsprodukte entstehen
  • Welche Bestimmung diese Veredelungsprodukte erhalten haben

Vermeiden Sie unnötige Kosten mit aktiver Veredelung

Wenn Sie in der Gemeinschaft Waren veredeln, die aus Drittländern stammen, und Sie die veredelten Waren anschließend wieder aus der Gemeinschaft ausführen, dann können Sie sich dafür entscheiden, diese Waren einfach in den freien Verkehr zu bringen. Der Kostenpreis der Veredelungsprodukte wird dann unnötig um die Höhe des Zollrechts erhöht. Dieses Zollrecht erhalten Sie nicht mehr zurück, auch nicht, wenn Sie die veredelten Waren ausführen. Sie können sich in diesen Fällen für die Zollregelung AV entscheiden. Bei der Nutzung dieser Regelung zahlen Sie letztlich keine Zollrechte für die Einfuhrwaren, wenn die Veredelungsprodukte (wieder) ausgeführt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie über eine Genehmigung verfügen. Es handelt sich schließlich um eine wirtschaftliche Zollregelung. Gegebenenfalls kann auch eine einmalige Genehmigung auf Anmeldung erteilt werden, normalerweise wird jedoch eine laufende Genehmigung genutzt.

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