NIEDERLÄNDISCHE SPEDITIONSBEDINGUNGEN
1. Mai 2018, wie hinterlegt beim Gericht in Amsterdam unter der Nummer 23/2018 und beim Gericht in Rotterdam unter der Nummer 16/2018
Definitionen
Artikel 1. Definitionen
In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
1. Dritte(r): alle diejenigen, die keine Untergebenen sind, mit denen sich der Spediteur zugunsten des Auftraggebers verbunden hat, unabhängig davon, ob sich der Spediteur im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers verbunden hat;
2. Dienstleistungen: alle Handlungen und Tätigkeiten, in welcher Form und wie auch immer benannt, die der Spediteur für oder zugunsten des Auftraggebers verrichtet;
3. Spediteur: die natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen für den Auftraggeber verrichtet und die diese Bedingungen verwendet, unter welcher Person nicht ausschließlich der Spediteur im Sinne von Buch 8 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs verstanden wird;
4. Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, die dem Spediteur den Auftrag zum Verrichten von Dienstleistungen erteilt und zu diesem Zweck mit diesem den Vertrag schließt, unabhängig von der vereinbarten Zahlungsweise;
5. Vertrag: der vom Spediteur und Auftraggeber geschlossene Vertrag in Bezug auf die vom Spediteur auszuführenden Dienstleistungen, von dem diese Bedingungen Teil sind;
6. Höhere Gewalt: alle Umstände, die der Spediteur vernünftigerweise nicht hat vermeiden können und deren Folgen der Spediteur vernünftigerweise nicht hat verhindern können;
7. Bedingungen: diese Niederländischen Speditionsbedingungen.
8. Sache(n): die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags dem Spediteur, dessen Hilfsperson oder Dritten von oder im Namen des Auftraggebers zur Verfügung zu stellenden oder gestellten Sachen.
Geltungsbereich
Artikel 2. Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen beherrschen alle Angebote, Verträge, Rechts- und tatsächlichen Handlungen in Bezug auf die vom Spediteur zu verrichtenden Dienstleistungen, sofern diese nicht zwingendem Recht unterliegen. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sind, auch nachdem der Vertrag beendet ist, diese Bedingungen anwendbar.
2. Sofern eine Bestimmung in diesen Bedingungen nichtig oder anderweitig nicht durchsetzbar ist, beeinträchtigt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen in diesen Bedingungen nicht. Außerdem wird eine solche Klausel als gültig betrachtet, die, gesetzlich zulässig, dem Sinn der nichtigen oder für nichtig erklärten Klausel am nächsten kommt.
3. Im Fall von Widersprüchen mit übersetzten Bedingungen hat die niederländische Version dieser Bedingungen Vorrang.
Artikel 3. Dritte
Der Auftraggeber lässt dem Spediteur freie Hand, zur Ausführung des Vertrags Dritte einzuschalten und die (allgemeinen) Bedingungen dieser Dritten auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers zu akzeptieren, sofern mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist. Der Spediteur ist verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggebers (eine Kopie) der (allgemeinen) Bedingungen, unter denen er mit diesen Dritten kontrahiert hat, an den Auftraggeber zu übergeben.
Zustandekommen des Vertrags
Artikel 4. Zustandekommen des Vertrags
1. Alle vom Spediteur gemachten Angebote sind freibleibend.
2. Verträge sowie Änderungen und Ergänzungen dazu kommen erst zustande, wenn und sofern der Spediteur diese schriftlich bestätigt hat oder der Spediteur mit der Ausführung der Dienstleistungen begonnen hat.
Zolltätigkeiten
Artikel 5. Zolltätigkeiten
1. Das Bereitstellen von Daten an den Spediteur, die vernünftigerweise für das Verrichten von Zollformalitäten bereitgestellt werden, beinhaltet einen Auftrag dazu, sofern nicht schriftlich anders vereinbart ist.
2. Dieser Auftrag wird vom Spediteur mittels einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung angenommen oder dadurch, dass der Spediteur mit der Ausführung der Zollformalitäten beginnt. Der Spediteur ist nie verpflichtet, einen Auftrag zum Verrichten von Zollformalitäten anzunehmen.
3. Wenn der Spediteur Kenntnis von Daten oder Umständen erlangt, aus denen abgeleitet werden kann, dass der Auftraggeber Artikel 9 Absatz 3 dieser Bedingungen nicht erfüllt hat (unrichtige und/oder unvollständige Daten und/oder Dokumente zur Verfügung gestellt hat) und auf deren Basis der Spediteur den Auftrag zum Verrichten von Zollformalitäten nicht angenommen hätte, ist der Spediteur jederzeit berechtigt, diesen Auftrag, ob in einem ergänzenden Vertrag und/oder einer Vollmacht festgelegt oder nicht, ohne Verpflichtung zur Schadenersatzleistung zu beenden und nicht (weiter) auszuführen.
Vergütungen und sonstige Kosten
Artikel 6. Vergütungen
1. Preisangaben werden stets auf Basis der zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Preise gemacht. Wenn zwischen dem Moment des Angebots und dem Moment der Ausführung des Vertrags ein oder mehrere Kostenpreisfaktoren (worunter unter anderem Tarife, Löhne, Kosten von Sozialmaßnahmen und/oder Gesetzen, Fracht- und Kursnotierungen usw. zu verstehen sind) eine Erhöhung erfahren, ist der Spediteur berechtigt, diese Erhöhung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Spediteur muss die Änderungen nachweisen können.
2. Wenn vom Spediteur All-in-Tarife oder pauschale (fixierte) Tarife berechnet werden, müssen in diesen Tarifen alle Kosten als enthalten betrachtet werden, die im Allgemeinen bei der normalen Abwicklung des Auftrags zulasten des Spediteurs gehen.
3. Sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist, sind in All-in-Tarifen und in pauschalen (fixierten) Tarifen jedenfalls nicht enthalten: Zölle, Steuern und Abgaben, Konsulats- und Legalisierungskosten, Kosten für das Erstellen von Bankgarantien und Versicherungsprämien.
4. Im Fall von Umständen, die derart sind, dass beim Zustandekommen des Vertrags die Möglichkeit ihres Eintretens nicht zu berücksichtigen war, die dem Spediteur nicht zugerechnet werden können und die die Kosten der Ausführung der Dienstleistungen erheblich erhöhen, hat der Spediteur Anspruch auf eine Nachzahlung. Wo möglich, hält der Spediteur vorab Rücksprache mit dem Auftraggeber. Die Nachzahlung besteht dann aus den zusätzlichen Kosten, die der Spediteur hat aufwenden müssen, um die Leistung zu verrichten, zuzüglich einer zusätzlichen, nach Billigkeit festzulegenden Vergütung für die vom Spediteur zu verrichtenden Leistungen.
5. Außergewöhnliche Unkosten und höhere Arbeitslöhne, die entstehen, wenn Dritte kraft einer Bestimmung in den betreffenden Verträgen zwischen Spediteur und Dritten während des Abends, der Nacht, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen in dem Land, in dem die Dienstleistung verrichtet wird, zum Laden oder Löschen übergehen, sind in den vereinbarten Preisen nicht enthalten, sofern dies nicht gesondert vereinbart ist. Solche Kosten müssen folglich vom Auftraggeber dem Spediteur erstattet werden.
6. Sofern keine Absicht oder bewusste Leichtfertigkeit des Spediteurs vorliegt, gehen bei unzureichender Lade- und/oder Löschzeit alle daraus entstehenden Kosten, wie Überliegegelder, Wartekosten usw., zulasten des Auftraggebers, auch dann, wenn der Spediteur das Konnossement und/oder den Chartervertrag, aus dem die zusätzlichen Kosten entstehen, ohne Protest angenommen hat. Der Spediteur muss sich bemühen, die Kosten zu vermeiden.
Versicherung
Artikel 7. Versicherung
1. Eine Versicherung welcher Art auch immer wird nur auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers abgeschlossen, nachdem der Spediteur den ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des Auftraggebers angenommen hat, in dem der Auftraggeber die zu versichernden Sachen und den zu versichernden Wert deutlich spezifiziert. Die Angabe des Wertes oder des Interesses allein genügt nicht.
2. Der Spediteur wird die Versicherung bei einem Versicherer / Versicherungsmakler / Versicherungsvermittler unterbringen (lassen). Für die Bonität des Versicherers / Versicherungsmaklers / Versicherungsvermittlers ist der Spediteur weder verantwortlich noch haftbar.
3. Der Spediteur ist, wenn er bei der Ausführung der Dienstleistungen Materialien verwendet, wie Böcke, Kräne, Gabelstapler und andere Geräte, die nicht standardmäßig unter seine Ausrüstung fallen, berechtigt, auf Rechnung des Auftraggebers eine Versicherung abzuschließen, die die Risiken deckt, die für den Spediteur aus der Verwendung dieser Geräte entstehen. Wo möglich, hält der Spediteur vorab Rücksprache mit dem Auftraggeber über die Verwendung derartiger Materialien.
Wenn keine rechtzeitige vorherige Rücksprache möglich ist, trifft der Spediteur die Maßnahmen, die ihm im Interesse des Auftraggebers am besten erscheinen, und informiert den Auftraggeber darüber.
Ausführung des Vertrags
Artikel 8. Lieferzeit, Versandweise und Route
1. Die bloße Angabe einer Lieferzeit durch den Auftraggeber bindet den Spediteur nicht. Ankunftszeiten sind keine festen Fristen und werden vom Spediteur nicht garantiert, sofern nicht schriftlich anders vereinbart ist.
2. Wenn der Auftraggeber dazu bei seinem Auftrag keine bestimmten Vorschriften gegeben hat, stehen die Versandweise und die Route zur Wahl des Spediteurs, wobei dieser stets die Dokumente annehmen kann, die bei den Unternehmen, mit denen er zur Ausführung des ihm erteilten Auftrags kontrahiert, üblich sind.
Artikel 9. Beginn der Dienstleistungen
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sachen in ordnungsgemäßer Verpackung am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und auf die vereinbarte Weise dem Spediteur oder einem Dritten zur Verfügung zu stellen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Spediteur über die Sachen sowie über deren Behandlung rechtzeitig alle die Angaben zu machen und Dokumente zu verschaffen, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie für den Spediteur von Bedeutung sind. Wenn die Sachen und/oder Tätigkeiten behördlichen Bestimmungen unterliegen, worunter Zoll- und Verbrauchsteuerbestimmungen und Steuervorschriften fallen, muss der Auftraggeber rechtzeitig alle Auskünfte und Dokumente bereitstellen, die für den Spediteur notwendig sind, um diesen Bestimmungen zu entsprechen.
3. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm bereitgestellten Daten und Dokumente richtig und vollständig sind und dass alle Anweisungen und zur Verfügung gestellten Sachen mit den Gesetzen und Vorschriften übereinstimmen. Der Spediteur ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, zu untersuchen, ob die ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind.
Artikel 10. Behandlung von Sachen
1. Alle Manipulationen wie Kontrollieren, Bemustern, Tarieren, Zählen, Wiegen, Messen usw. und das In-Empfang-Nehmen unter gerichtlicher Begutachtung geschehen ausschließlich auf ausdrückliche Vorschrift des Auftraggebers und gegen Erstattung der Kosten.
2. Ungeachtet der Bestimmung in Absatz 1 ist der Spediteur berechtigt, aber nicht verpflichtet, aus eigener Befugnis auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers alle Maßnahmen zu treffen, die er im Interesse des Letztgenannten für nötig hält. Wo möglich, hält der Spediteur vorab Rücksprache mit dem Auftraggeber. Wenn das nicht möglich ist, trifft der Spediteur die Maßnahmen, die ihm im Interesse des Auftraggebers am besten erscheinen, und informiert den Auftraggeber, sobald dies vernünftigerweise möglich ist, über die getroffenen Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten.
3. Der Spediteur ist kein Sachverständiger in Bezug auf die Sachen. Der Spediteur haftet daher nicht für irgendeinen Schaden, der aus einer Angabe des Spediteurs in Bezug auf den Zustand, die Art oder die Qualität der Sachen oder in Bezug auf die Übereinstimmung von Mustern mit den Sachen entsteht oder damit zusammenhängt.
Haftung
Artikel 11. Haftung
1. Alle Dienstleistungen geschehen auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers.
2. Der Spediteur haftet - unbeschadet der Bestimmung in Artikel 17 - nicht für irgendeinen Schaden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Schaden durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Spediteurs oder dessen Untergebener entstanden ist.
3. Die Haftung des Spediteurs ist in allen Fällen auf 10.000 SZR pro Ereignis oder Reihe von Ereignissen mit ein und derselben Schadensursache beschränkt. Unter Beachtung des vorgenannten Limits wird im Fall von Beschädigung, Wertminderung oder Verlust der in den Vertrag einbezogenen Sachen die Haftung weiter auf 4 SZR pro kg beschädigtes, im Wert gemindertes oder verloren gegangenes Bruttogewicht beschränkt.
4. Der vom Spediteur zu ersetzende Schaden wird nie mehr betragen als der vom Auftraggeber nachzuweisende Rechnungswert der Sachen, bei dessen Fehlen der vom Auftraggeber nachzuweisende Marktwert zum Zeitpunkt der Schadensentstehung gilt.
5. Der Spediteur haftet nie für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und immateriellen Schaden, wie auch immer entstanden.
6. Wenn bei der Ausführung des Vertrags ein Schaden entsteht, für den der Spediteur nicht haftet, muss sich der Spediteur, unter Beachtung der Bestimmung in Artikel 19 dieser Bedingungen, bemühen, den Schaden des Auftraggebers bei demjenigen einzufordern, der für den Schaden haftet. Der Spediteur ist berechtigt, die dabei entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Auf Wunsch tritt der Spediteur seine Ansprüche gegenüber den von ihm zur Ausführung des Vertrags eingeschalteten Dritten an den Auftraggeber ab.
7. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Spediteur für allen Schaden – worunter, aber nicht beschränkt auf, materiellen Schaden, immateriellen Schaden, Folgeschäden, Bußgelder, Zinsen sowie Strafen und Einziehungen, einschließlich Folgen wegen nicht oder nicht rechtzeitiger Erledigung von Zolldokumenten und Ansprüche wegen Produkthaftung und/oder geistiger Eigentumsrechte – den der Spediteur direkt oder indirekt erleidet infolge unter anderem der Nichterfüllung einer Verpflichtung durch den Auftraggeber aufgrund des Vertrags oder aufgrund anwendbarer nationaler und/oder internationaler Gesetze und Vorschriften, infolge eines Ereignisses, das in der Risikosphäre des Auftraggebers liegt, sowie infolge des Verschuldens oder der Fahrlässigkeit im Allgemeinen des Auftraggebers und/oder dessen Untergebener und/oder von ihm eingeschalteter und/oder tätiger Dritter.
8. Der Auftraggeber wird den Spediteur jederzeit gegen Ansprüche Dritter, worunter Untergebene sowohl des Spediteurs als auch des Auftraggebers fallen, freistellen, die mit dem im vorherigen Absatz genannten Schaden zusammenhängen oder daraus entstehen.
9. Der Spediteur, der nicht selbst befördert, haftet, auch im Fall, dass All-in- bzw. pauschale Tarife vereinbart sind, nicht als Frachtführer, sondern stets als die Beförderung veranlassende Person gemäß Titel 2 Abschnitt 3 von Buch 8 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, wobei die Haftung von diesen Bedingungen beherrscht wird.
10. Wenn der Spediteur vom Auftraggeber außervertraglich in Bezug auf einen bei der Ausführung der Dienstleistungen entstandenen Schaden in Anspruch genommen wird, dann haftet der Spediteur nicht weiter, als er dies aufgrund des Vertrags wäre.
11. Kann der Spediteur zur Abwehr seiner Haftung für eine Handlung eines Dritten oder Untergebenen dem Vertrag ein Verteidigungsmittel gegenüber dem Auftraggeber entnehmen, dann kann auch ein Dritter oder Untergebener, wenn er aufgrund dieser Handlung vom Auftraggeber in Anspruch genommen wird, dieses Verteidigungsmittel geltend machen, als wäre auch der Dritte oder Untergebene selbst Partei des Vertrags.
12. Wird ein Spediteur in Bezug auf Beschädigung oder Verlust einer Sache oder Verzögerung bei der Lieferung außervertraglich von jemandem in Anspruch genommen, der nicht Partei des Vertrags oder eines vom oder im Namen des Spediteurs geschlossenen Beförderungsvertrags ist, dann haftet er diesem gegenüber nicht weiter, als er es aus dem Vertrag wäre.
Artikel 12. Höhere Gewalt
1. Im Fall höherer Gewalt bleibt der Vertrag in Kraft, die Verpflichtungen des Spediteurs werden jedoch für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt.
2. Alle durch höhere Gewalt verursachten zusätzlichen Kosten, wie Transport- und Lagerkosten, Lagerhaus- oder Geländemiete, Überliege- und Standgelder, Versicherung, Auslagerung usw., gehen zulasten des Auftraggebers und sind auf erstes Verlangen des Spediteurs an diesen zu entrichten.
Artikel 13. Weigerung von Frachtführern
Wenn Frachtführer sich weigern, für Anzahl, Gewicht usw. zu unterschreiben, ist der Spediteur für die Folgen davon nicht verantwortlich.
Zwingendes Recht
Artikel 14. Vertrag zur Veranlassung der Beförderung von Gütern
Diese Bedingungen lassen die Artikel 8:61 Absatz 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW), 8:62 Absatz 1 und 2 BW, 8:63 Absatz 1, 2 und 3 BW unberührt.
Zahlung
Artikel 15. Zahlungsbedingungen
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Spediteur die vereinbarten Vergütungen und die anderen aus dem Vertrag entstehenden Kosten, Frachten, Zölle usw. bei Beginn der Dienstleistungen zu entrichten, sofern nicht anders vereinbart ist.
2. Das Risiko von Kursschwankungen geht zulasten des Auftraggebers.
3. Die in Absatz 1 genannten Beträge sind auch dann geschuldet, wenn bei der Ausführung des Vertrags ein Schaden aufgetreten ist.
4. Wenn abweichend von Absatz 1 dieses Artikels vom Spediteur eine Kreditfrist angewendet wird, ist der Spediteur berechtigt, einen Kreditbeschränkungszuschlag in Rechnung zu stellen.
5. Bei Kündigung oder Auflösung des Vertrags werden alle Forderungen - auch zukünftige - des Spediteurs sofort und in ihrer Gesamtheit fällig. In jedem Fall werden alle Forderungen sofort und in ihrer Gesamtheit fällig, wenn: - der Konkurs des Auftraggebers ausgesprochen wird, der Auftraggeber Zahlungsaufschub beantragt oder anderweitig die freie Verfügung ganz oder zu einem wesentlichen Teil über sein Vermögen verliert; - der Auftraggeber seinen Gläubigern einen Vergleich anbietet, mit der Erfüllung einer finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Spediteur in Verzug ist, sein Unternehmen aufhört auszuüben oder - im Fall einer juristischen Person, Personengesellschaft oder Gesellschaft - wenn diese aufgelöst wird.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Verlangen des Spediteurs Sicherheit für das zu leisten, was der Auftraggeber dem Spediteur schuldet oder schuldig wird. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Auftraggeber selbst im Zusammenhang mit dem Geschuldeten bereits Sicherheit hat leisten müssen oder geleistet hat.
7. Der Spediteur ist nicht verpflichtet, aus eigenen Mitteln Sicherheit für die Zahlung von Fracht, Zöllen, Abgaben, Steuern und/oder anderen Kosten zu leisten, sollte dies verlangt werden. Alle Folgen des Nicht- oder nicht sofortigen Erfüllens des Verlangens des Spediteurs nach einer Verpflichtung zur Sicherheitsleistung gehen zulasten des Auftraggebers. Wenn der Spediteur aus eigenen Mitteln Sicherheit geleistet hat, ist er berechtigt, vom Auftraggeber die unverzügliche Zahlung des Betrags zu verlangen, für den Sicherheit geleistet wurde. Wo möglich, hält der Spediteur vorab Rücksprache mit dem Auftraggeber. Wenn keine rechtzeitige vorherige Rücksprache möglich ist, trifft der Spediteur die Maßnahmen, die ihm im Interesse des Auftraggebers am besten erscheinen, und informiert den Auftraggeber darüber.
8. Der Auftraggeber ist jederzeit verpflichtet, dem Spediteur die im Zusammenhang mit dem Vertrag von einer Behörde einzufordernden bzw. nachzufordernden oder nachzuerhebenden Beträge sowie damit zusammenhängende Bußgelder zu erstatten. Die vorgenannten Beträge müssen ebenfalls vom Auftraggeber dem Spediteur erstattet werden, wenn der Spediteur im Zusammenhang mit dem Vertrag für die vorgenannten Beträge von einem von ihm eingeschalteten Dritten in Anspruch genommen wird.
9. Der Auftraggeber wird dem Spediteur jederzeit die Beträge erstatten, die infolge unrichtig erhobener Frachten und Kosten sowie alle zusätzlichen Kosten, die vom Spediteur im Zusammenhang mit dem Auftrag gefordert bzw. nachgefordert werden.
10. Eine Berufung auf Verrechnung von Forderungen auf Zahlung von Vergütungen, die aus dem Vertrag entstehen, von dem aus anderem Grund in Bezug auf die Dienstleistungen vom Auftraggeber Geschuldeten oder von weiteren auf den Sachen lastenden Kosten mit Forderungen des Auftraggebers oder eine Aussetzung der vorgenannten Forderungen durch den Auftraggeber ist nicht gestattet.
Artikel 16. Anrechnung von Zahlungen und gerichtliche und außergerichtliche Kosten
1. Akontozahlungen werden so betrachtet, dass sie in erster Linie auf ungesicherte Forderungen angerechnet wurden.
2. Der Spediteur ist berechtigt, außergerichtliche und gerichtliche Kosten zur Eintreibung der Forderung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die außergerichtlichen Inkassokosten sind ab dem Moment geschuldet, ab dem der Auftraggeber in Verzug ist, und betragen 10% der Forderung mit einem Minimum von € 100.
Artikel 17. Sicherheiten
1. Der Spediteur hat das Recht, die Herausgabe von Sachen, Dokumenten und Geldern, die der Spediteur aus welchem Grund und mit welcher Bestimmung auch immer in seinem Besitz hat oder erhalten wird, gegenüber jedermann zu verweigern.
2. Der Spediteur hat ein Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen, Dokumenten und Geldern, die er aus welchem Grund und mit welcher Bestimmung auch immer in seinem Besitz hat oder erhalten wird, für alle Forderungen, die der Spediteur zulasten des Auftraggebers und/oder des Eigentümers der Sachen hat oder erhalten wird, auch in Bezug auf Forderungen, die sich nicht auf diese Sachen beziehen.
3. Der Spediteur hat ein Pfandrecht an allen Sachen, Dokumenten und Geldern, die der Spediteur aus welchem Grund und mit welcher Bestimmung auch immer in seinem Besitz hat oder erhalten wird, für alle Forderungen, die der Spediteur zulasten des Auftraggebers und/oder des Eigentümers der Sachen hat oder erhalten wird.
4. Der Spediteur kann jeden, der zugunsten des Auftraggebers Sachen dem Spediteur zum Verrichten von Dienstleistungen anvertraut, als vom Auftraggeber bevollmächtigt betrachten, ein Pfandrecht an diesen Sachen zu bestellen.
5. Wenn bei der Abrechnung ein Streit über den geschuldeten Betrag entsteht oder zu dessen Bestimmung eine nicht schnell auszuführende Berechnung nötig ist, ist nach Wahl des Spediteurs der Auftraggeber oder derjenige, der die Lieferung verlangt, verpflichtet, auf Verlangen des Spediteurs den Teil, über dessen Geschuldetsein Einigkeit besteht, sofort zu entrichten und für die Zahlung des bestrittenen Teils oder des Teils, dessen Betrag noch nicht feststeht, Sicherheit zu leisten.
6. Der Spediteur kann die in diesem Artikel genannten Rechte (Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht und Recht, die Herausgabe zu verweigern) ebenfalls für das ausüben, was ihm vom Auftraggeber noch im Zusammenhang mit vorherigen Aufträgen geschuldet ist, und für das, was im Wege der Nachnahme auf der Sache lastet.
7. Der Verkauf eines Pfandes geschieht auf Rechnung des Auftraggebers auf die gesetzlich bestimmte Weise oder, wenn darüber Einigkeit besteht, freihändig.
8. Auf erstes Verlangen des Spediteurs wird der Auftraggeber Sicherheit für vom Spediteur an Dritte oder Behörden gezahlte oder zu zahlende Kosten und andere Kosten leisten, die der Spediteur zugunsten des Auftraggebers aufwendet oder voraussichtlich aufwenden wird, worunter unter anderem Fracht, Hafenkosten, Zölle, Steuern, Abgaben und Prämien fallen.
9. Der Spediteur ist bei Fehlen von Dokumenten nicht verpflichtet, Freistellungen abzugeben oder Sicherheiten zu leisten. Wenn der Spediteur eine Freistellung abgegeben oder Sicherheit geleistet hat, ist sein Auftraggeber verpflichtet, ihn gegen alle Folgen davon freizustellen.
Schlussbestimmungen
Artikel 18. Beendigung des Vertrags
1. Der Spediteur kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, falls der Auftraggeber:
- seinen Beruf oder sein Unternehmen ganz oder zu einem wesentlichen Teil einstellt;
- die freie Verfügung über sein Vermögen oder einen wesentlichen Teil davon verliert;
- seine Rechtspersönlichkeit verliert, aufgelöst oder tatsächlich liquidiert wird;
- für zahlungsunfähig erklärt wird;
- einen Vergleich außerhalb des Konkurses anbietet;
- Zahlungsaufschub beantragt;
- die Verfügung über seine Güter oder einen wesentlichen Teil davon infolge einer Beschlagnahme verliert.
2. Wenn der Spediteur fortdauernd zurechenbar in der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag versäumt, kann der Auftraggeber, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz des erlittenen Schadens gemäß Artikel 11, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise auflösen, nachdem:
- er dem Spediteur durch eingeschriebenen Brief begründet angegeben hat, worin der Spediteur versäumt hat, und ihm dabei eine Frist von mindestens dreißig Tagen zur Erfüllung gesetzt hat und;
- der Spediteur bei Ablauf dieser Frist seine Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat.
3. Wenn der Auftraggeber fortdauernd zurechenbar in der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag versäumt, kann der Spediteur, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz des erlittenen Schadens, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise auflösen, nachdem er dem Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief eine äußerste Frist von mindestens vierzehn Tagen zur Erfüllung gesetzt hat und der Auftraggeber bei deren Ablauf seine Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat. Wenn durch das Setzen einer solchen Frist das Interesse des Spediteurs an einer ungestörten Ausübung seines Unternehmens in unverhältnismäßiger Weise geschädigt würde, kann er den Vertrag auch ohne Beachtung einer äußersten Frist auflösen.
4. Keine der Parteien kann den Vertrag auflösen, wenn das Versäumnis, in Anbetracht seiner besonderen Art oder geringen Bedeutung, die Auflösung mit ihren Folgen nicht rechtfertigt.
Artikel 19. Verfahren gegen Dritte
Gerichtliche und schiedsgerichtliche Verfahren gegen Dritte werden vom Spediteur nicht geführt, es sei denn, dieser erklärt sich auf Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Rechnung und Risiko dazu bereit.
Artikel 20. Verjährung und Verfall
1. Unbeschadet der Bestimmung in Absatz 5 dieses Artikels verjährt jede Forderung durch den bloßen Ablauf von neun Monaten.
2. Jede Forderung gegenüber dem Spediteur verfällt durch den bloßen Ablauf von 18 Monaten.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen beginnen an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Forderung fällig geworden ist, bzw. an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Geschädigte mit dem Schaden bekannt geworden ist. Unbeschadet des Vorstehenden beginnen die vorgenannten Fristen für Forderungen in Bezug auf Beschädigung, Wertminderung oder Verlust der Sachen an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Sachen vom Spediteur geliefert wurden oder hätten geliefert werden müssen.
4. In dem Fall, dass der Spediteur von Dritten, worunter eine Behörde, in Anspruch genommen wird, beginnen die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen ab dem ersten der folgenden Tage:
• dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Spediteur vom Dritten gerichtlich in Anspruch genommen wurde;
• dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Spediteur die an ihn gerichtete Forderung erfüllt hat.
Wenn der Spediteur oder ein von ihm eingeschalteter Dritter Widerspruch und/oder Berufung eingelegt hat, beginnen die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung im Widerspruch und/oder in der Berufung endgültig geworden ist.
5. Sofern nicht die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Situation eintritt, beginnt, wenn nach der Verjährungsfrist eine der Parteien für das in Anspruch genommen wird, was von ihr einem Dritten geschuldet ist, eine neue Verjährungsfrist zu laufen, die drei Monate beträgt.
Artikel 21. Rechtswahl
1. Alle Verträge, auf die diese Bedingungen anwendbar sind, unterliegen niederländischem Recht.
2. Als Ort der Abwicklung und Schadensregelung gilt der Niederlassungsort des Spediteurs. Zitiertitel: Diese allgemeinen Bedingungen können als "Niederländische Speditionsbedingungen" zitiert werden.
Artikel 22. Zitiertitel
Diese allgemeinen Bedingungen können als "Niederländische Speditionsbedingungen" zitiert werden.
Diese allgemeinen Bedingungen können als "Niederländische Speditionsbedingungen" zitiert werden.
Streitigkeiten
Artikel 23. Schiedsverfahren
1. Alle Streitigkeiten, die zwischen dem Spediteur und seiner Gegenpartei entstehen sollten, werden unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts in höchster Instanz von drei Schiedsrichtern gemäß der FENEX-Schiedsordnung entschieden. Die FENEX-Schiedsordnung und die aktuellen Tarife des Schiedsverfahrens können über die FENEX-Website gelesen und heruntergeladen werden. Eine Streitigkeit liegt vor, wenn eine der Parteien erklärt, dass dies der Fall ist. Unbeschadet der Bestimmung im vorhergehenden Absatz steht es dem Spediteur frei, Forderungen auf fällige Geldsummen, deren Geschuldetsein nicht von der Gegenpartei innerhalb von vier Wochen nach dem Rechnungsdatum schriftlich bestritten wurde, dem zuständigen niederländischen Gericht im Niederlassungsort des Spediteurs vorzulegen. Ebenso steht es dem Spediteur frei, Forderungen mit eilbedürftigem Charakter im einstweiligen Verfügungsverfahren dem zuständigen niederländischen Gericht im Niederlassungsort des Spediteurs vorzulegen.
2. Das Schiedsverfahren wird von drei Schiedsrichtern entschieden, es sei denn, keine der Parteien hat einen Antrag eingereicht, zur Benennung von Schiedsrichtern überzugehen, und die Parteien teilen dem FENEX-Sekretariat gemeinsam schriftlich mit, dass sie das Schiedsverfahren von dem von ihnen gemeinsam benannten Schiedsrichter entschieden haben möchten, mit als Anlage der schriftlichen Erklärung des von ihnen gemeinsam benannten Schiedsrichters, die seine/ihre Annahme der Benennung sowie die Wirkung und Gültigkeit der FENEX-Schiedsordnung beinhaltet.
3. Einer der Schiedsrichter wird vom Vorsitzenden bzw. Stellvertretenden Vorsitzenden der FENEX benannt; der zweite wird vom Dekan der Rechtsanwaltskammer des Bezirks benannt, in dem der vorgenannte Spediteur ansässig ist; der dritte wird von beiden so benannten Schiedsrichtern in gegenseitigem Einvernehmen benannt.
4. Der Vorsitzende der FENEX wird eine in Bezug auf Spedition und Logistik sachkundige Person benennen; der Dekan der Rechtsanwaltskammer wird ersucht, einen in Bezug auf Spedition und Logistik sachkundigen Juristen zu benennen; als dritter Schiedsrichter sollte vorzugsweise eine Person gewählt werden, die in Bezug auf den Handels- oder Geschäftszweig sachkundig ist, in dem die Gegenpartei des Spediteurs tätig ist.
5. Wo anwendbar, werden die Schiedsrichter die Bestimmungen internationaler Beförderungsübereinkommen anwenden, worunter unter anderem das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
FENEX, Niederländische Organisation für Spedition und Logistik
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