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Der Union Customs Code (UCC) Rahmen steht fest

Seit dem 1. Mai 2016 ist das Gemeinschaftszollgesetzbuch (CDW) außer Kraft und der Union Customs Code (UCC) tritt in Kraft. Der UCC soll den internationalen Handel vereinfachen, indem Verfahren und Daten standardisiert und alle Zollformalitäten innerhalb der gesamten Union elektronisch abgewickelt werden. Elektronische Zollabwicklung

Der UCC hat Auswirkungen auf die Unternehmen. Die vollständige elektronische Abwicklung aller Zollformalitäten in der Union erfordert notwendige IT-Anpassungen für die Zollbehörden und Unternehmen. Die IT-Systeme werden zwischen Ende 2016 und Ende 2020 in Betrieb genommen. Union- und Nicht-Union-Waren

Viele Begriffe sind weitgehend gleich geblieben. Auffällige Unterschiede sind die Erweiterung des Begriffs "Anmelder" (auch andere Meldungen als Zollanmeldungen), dass der Begriff "Einfuhrabgaben" nun auf Zollabgaben beschränkt ist und natürlich die Tatsache, dass künftig von Unionswaren vs. Nicht-Unionswaren gesprochen wird. Ermächtigung zur direkten Vertretung

Mit Inkrafttreten des neuen Zollgesetzbuchs der Union ändern sich auch einige Aspekte der Vertretung. Die Änderungen in diesem Bereich sind jedoch begrenzt. So kann sich auch im UCC jeder durch einen Zollvertreter vertreten lassen, und die Vertretung kann direkt oder indirekt (Ausfuhr) erfolgen. Obwohl eine Ermächtigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch formfrei ist, ist eine schriftliche Ermächtigung in Zollangelegenheiten praktisch erforderlich. Der Zoll muss nämlich feststellen können, wer der Auftraggeber ist, wo dieser ansässig ist und ob die Person, die unterschrieben hat, auch befugt ist, diese Ermächtigung zu erteilen. Wenn bei einer Zollkontrolle festgestellt wird, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, kann dies dazu führen, dass der Vertreter als unbefugt gehandelt wird. Eine bereits erteilte Ermächtigung bleibt weiterhin gültig.

EORI-Nummer

Für die Ausstellung neuer Ermächtigungen nach dem UCC gibt es einige Anpassungen im Modell. So wurde die Rechtsgrundlage in dem Text von Artikel 5 CDW auf Artikel 18 UCC geändert. Weiterhin werden bei den Angaben der Parteien ihre EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification-Nummer) abgefragt. Mit dieser Nummer identifiziert der Zoll aktive Marktteilnehmer, und Unternehmen müssen diese bei der Datenübermittlung an den Zoll verwenden. Es wird ausdrücklich empfohlen, ab dem 1. Mai 2016 Ermächtigungen zur direkten Vertretung nach dem neuen Modell ausstellen zu lassen.

UCC für niederländische Unternehmen

Für niederländische Unternehmen hat der neue UCC verschiedene Auswirkungen. So bedeutet dies beispielsweise, dass eine Pflicht zur Anmeldung der Wiederausfuhr von Zollwaren eingeführt wird, wie sie aus einem Zollager stammen. Vor dem 1. Mai 2016 war eine Transitmeldung (NCTS) ausreichend. Die Ausfuhranmeldung kann als Transitmeldung erfolgen, sodass der gleiche Prozess an der Ausgangsstelle stattfindet und die Anmeldung sofort durch den Transit korrigiert wird. Zudem werden neue Codes für Lagerarten eingeführt und eine unerwartete Änderung. Selbstverständlich fallen auch die Codes weg, die mit Verfahren verbunden sind, die durch den UCC nicht länger unterstützt werden. Die Auswirkungen auf niederländische Unternehmen hängen letztlich davon ab, inwieweit sie die angepassten Verfahren nutzen. Derzeit sind diese Auswirkungen relativ begrenzt. Die größten Änderungen werden jedoch in den kommenden Jahren eintreten.

Verbindliche Tarifauskünfte

Es wird auch eine obligatorische Verwendung der BTI (Bindende Tarifauskunft) eingeführt, sofern diese erteilt wurde. Diese muss als Dokument mit dem Code C626 angegeben werden und ist drei Jahre gültig. Darüber hinaus gibt es im Rahmen des neuen UCC zahlreiche Änderungen in der Wertermittlung. Das Prinzip des ersten Verkaufs entfällt, und mit wenigen Ausnahmen und Übergangsmaßnahmen muss der letzte Verkauf vor der Einfuhr in Europa herangezogen werden. Für die Lagerung im Zollager muss ebenfalls der Wert des letzten Verkaufs berücksichtigt werden. Falls zum Zeitpunkt des Eingangs in der EU noch kein Verkauf stattgefunden hat, muss der Verkauf zu dem Zeitpunkt herangezogen werden, an dem sich die Waren im Zollager befinden.

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